Innerorts Bäume + Sträucher schneiden

Das solltet Ihr wissen!

Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken, dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern!

Sicherheit Straßenverkehr

Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinaus in den Gehweg oder in die Straße. Nach § 11 Abs. 2 FStrG sowie § 28 Abs. 2 StrG Baden-Württemberg ist dies nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann.

Verkehrsflächen

Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen mind. bis 4,50 m, über Geh- und Radwegen bis mind. 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.

Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweg-Hinterkante zurück zu schneiden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mind. 0,75 m einzuhalten.

Sicherheits-Abstand

Sofern ein Hochbord (Randstein) vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m reduziert werden. Das Austreiben während der Wachstumsperiode ist dabei jeweils zu berücksichtigen.

Bezüglich der Sichtverhältnisse an Knotenpunkten muss zumindest gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderungen bevorrechtigter Fahrzeuge sicher einbiegen oder kreuzen kann.

Ein druckfähiges PDF findet Ihr hier!


Wie schneidet man Obstbäume?

Fragt die Bäume wie sie erzogen sein wollen, sie werden Euch besser darüber belehren als es die Bücher thun“

Friedrich Wilhelm Leopold Pfeil (1783 – 1859)

Das Landwirtschaftsamt Rems-Murr-Kreis hat Schnitthinweise in einem PDF zusammengestellt. Diese könnt Ihr hier einsehen, herunterladen und ausdrucken.